Vereinssatzung

Satzung des Bootssportvereins Weingärten e. V.

§ 1       Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Bootssportverein Weingärten“ (Kurzform: „BSV Weingärten). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.
  • Er hat seinen Sitz in Halle (Saale) und liegt hinter den Grundstücken Weingärten 26, 27 und 28, direkt am Saaleufer.
  • Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf ca. 800 m ².
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).

§ 2       Aufbau, Zweck und Aufgabe

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  • Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Er ist überparteilich sowie konfessionell und weltanschaulich neutral.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3       Mitgliedschaft/Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie geschäftsfähig ist und keiner Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt.
  • Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/-s erforderlich.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss nicht in einer Versammlung entschieden werden. Der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich bekannt zu geben. Die Aufnahme erfolgt zum Monatsbeginn. Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr von drei Monatsbeiträgen im Voraus zu zahlen.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
  • Mit dem Aufnahmebescheid bzw. der Aufnahmebestätigung durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises erkennt das neue Mitglied die Satzung für sich als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zahlungen (Mitgliedsbeiträge, Mieten etc.) pünktlich zu den festgesetzten Terminen zu entrichten.
  • Stirbt ein Mitglied, so kann dessen Ehegatte oder Erbe, jedoch beschränkt auf Ehegatten, Kind oder Lebenspartner, Mitglied werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind. Bei mehreren Erben kommt jedoch nur einer von ihnen in Betracht. Es ist Sache der Erben, sich darüber zu verständigen. Die Mitgliedschaft ist innerhalb von acht Wochen nach dem Erbfall zu beantragen.
  • Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift vom Mitglied umgehend dem Verein mitzuteilen.
  • Die Mitgliedschaft gilt unbegrenzt, sofern sie nicht durch das Mitglied oder den Verein gekündigt oder beendet wird bzw. andere Vereinbarungen mit dem Vorstand getroffen worden sind.

§ 4       Erlöschen der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Hiermit endet auch das Recht, das Gelände des Vereins, einschließlich der Wasserplätze, zu betreten.
  • Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende erfolgen. Die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zur Räumung bestehen. Die Mitgliederversammlung kann von diesen Terminen schriftliche Abweichungen zulassen.
  • Ein Mitglied kann vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a)           vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt;

b)           durch sein Verhalten die Gemeinschaft, insbesondere den Vereinsfrieden, fortwährend stört;

c)           seiner Pflicht zur Entrichtung der Beiträge oder anderer Abgaben an den Verein oder zur Leistung sonstiger Auflagen nicht nachkommt;

d)         dem Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwiderhandelt oder Vereinsbeschlüsse nicht befolgt.

In diesen Fällen erfolgen – vor dem Ausschluss – maximal zwei schriftliche Abmahnungen durch den Vorstand.

  • Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegenüber dem Verein.

§ 5       Ausschlussverfahren

  • Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist mit Begründung aufzuzeichnen und dem Mitglied durch einen Brief oder persönlich zuzustellen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren und eine gütliche Einigung anzustreben.
  • Das Mitglied ist mindestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung einzuladen.

§ 6       Rechte der Mitglieder

  • Das Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Satzung, am Vereinsleben teilzunehmen und alle offenen Flächen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere berechtigt,

a)           an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie solche anzuregen;

b)           Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen.

§ 7       Pflichten der Mitglieder

  • Das Verhalten innerhalb des Geländes des Vereins wird durch die Satzung geregelt.
  • Das Mitglied hat Beiträge und sonstige Gelder (z.B. eventuell anfallende anteilige Betriebskostennachzahlungen), welche vereinbart worden sind, termingerecht zu zahlen. Alle geldlichen Verpflichtungen sind Bringschulden.
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach bestem Können für die Belange des Vereins einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
  • Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen schonen zu behandeln.
  • Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens beitragen. Es ist auch für das Verhalten seiner Familienangehörigen und Besucher verantwortlich.

§ 8       Beiträge

  • Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Diese werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen sind ausschließlich bargeldlos au das Vereinskonto vorzunehmen.
  • Kommt ein Mitglied mit seiner Miete in Verzug, sind Strafen ab dem ersten Monat fällig:

a)           Bei 1 Monat Zahlungsverzug ist ein Betrag von 5,00 EUR zuzüglich des Monatsbeitrages fällig.

b)           Bei 2 Monaten Zahlungsverzug ist ein Betrag von 15,00 EUR zuzüglich des Monatsbeitrages fällig.

  • Nach dreimonatigem Zahlungsverzug erfolgt ein Ausschluss aus dem Verein.

§ 9       Tierhaltung

  • Tierhalter haften für alle durch ihre Tiere verursachten Schäden.
  • Große Hunde (ab einer Schulterhöhe von ca. 40 cm) sind grundsätzlich an der Leine zu führen.

§ 10   Haftung

  • für Schäden, die ein Mitglied im Gelände des Vereins, an Mobiliar oder an Mitteln des Vereins anrichtet, hat es Ersatz oder Abhilfe zu schaffen.

§ 11   Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:

a)           die Mitgliederversammlung

b)           der Vorstand

  • Für besondere Aufgaben werden verantwortliche Mitglieder bestimmt.

§ 12   Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Versammlungsteilnehmer sind:

a)           der Vorstand

b)           die Mitglieder

  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung.                           Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Schaukasten.
  • Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Der Ehepartner bzw. der in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Partner eines Mitglieds hat kein Stimmrecht, sofern dieser nicht Mitglied des Vereins ist.
  • Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Für Dringlichkeitsanträge – die sich aber nicht auf Satzungsänderungen oder auf die Auflösung des Vereins beziehen dürfen – wird eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 20 % vorgesehen.
  • Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit einer 3/4-Mehrheit zu fällen.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

a)           Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr

b)           Feststellung der Jahresrechnung

c)           Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

d)         Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers

e)           Entlastung des Vorstandes

f)             Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

g)           Wahl des Vorstandes

h)           Wahl des Kassenprüfers

i)               Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 13   Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a)           dem/der Vorsitzenden

b)           dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)           dem/der Schatzmeister/-in

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Rechtsgültige Willenserklärungen des Vorstandes sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
  • Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 14   Kassenprüfung

  • Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Dieser erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 15   Auflösung des Vereins

  • § 12 der Satzung gilt entsprechend (Auflösung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich).
  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Sind weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, wird frühestens nach zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen, die sodann, ohne Rücksicht auf die Zahl er Anwesenden, beschlussfähig ist. In beiden Fällen kann die Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Beendigung der Mitgliedschaft haben die Mitglieder keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen als finanzielle Spende an das

Hospiz am St. Elisabeth-Krankenhaus Halle gGmbH, Ambulanter Kinderhospizdienst Halle, Taubenstr. 25-28 in 06110 Halle

(Bankverbindung: Deutsche Bank 24; Bankleitzahl 860 700 24;

Konto-Nr.: 695 630 400).

§ 16   Haftungsausschluss

  • Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, sofern solche Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 17   Schlussbestimmungen

  • Bei Unwirksamkeit der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche, die dem Sinn und Zweck der ersteren weitestgehend entsprechen; gleiches gilt für eventuell fehlende Bestimmungen dieser Satzung.

Diese Satzung ist am 26.06.2010 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.